Art. 10 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) - Verhältniswahlen
Art. 10 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) · Verhältniswahlen
1. Bei Verhältniswahlen ermitteln die Stimmausschüsse in ihren Stimmkreisen
a *** die Zahl der gültigen Stimmrechtsausweise,
b die Gesamtzahl der eingelangten Wahlzettel,
c die Zahl der ausser Betracht fallenden Wahlzettel (leere und ungültige Wahlzettel),
d die Zahl der in Betracht fallenden Wahlzettel (gültige Wahlzettel),
e die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen),
f die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste,
g die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen),
h *** die Zahl der leeren Stimmen,
i *** die Zahl der ungültigen Stimmen,
k *** die Zahl der ungültigen brieflichen Stimmabgaben gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a bis c PRG.
2. Sie protokollieren in ihren Stimmkreisen gemäss Stimmregister die Zahl der Stimmberechtigten und die Zahl der ins Stimmregister eingetragenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
3. Das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt ermittelt die Verteilung der Sitze auf die Listen sowie die Gewählten und die Ersatzleute.
4. Für Nationalratswahlen gilt Artikel 62 PRG sowie die Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte.