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Art. 1 Verordnung über die politischen Rechte (PRV)

Geltungsbereich
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Art. 1 Verordnung über die politischen Rechte (PRV)

1. Der Geltungsbereich dieser Verordnung richtet sich nach Artikel 2 PRG. Für kommunale Wahlen und Abstimmungen gelten das Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG) und sinngemäss die Gesetzgebung über die politischen Rechte.

2. Für die Führung des Stimmregisters gelten die Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Stimmregister und die Bestimmungen des Bundesrechts.

3. Die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern richtet sich nach der Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV).

Geltungsbereich Art. T1-1 Verordnung über die politischen Rechte (PRV) →

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