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141.111 SKVOCPRCE CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Stimmkreise (SKV) - Grundsatz

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Art. 1 Verordnung über die Stimmkreise (SKV) · Grundsatz

1. Jede Einwohner- und jede gemischte Gemeinde bildet, wenn in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, einen Stimmkreis.

Grundsatz Art. 2 Verordnung über die Stimmkreise (SKV) →

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