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Art. 99 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Bereinigung der Wahlvorschläge 1. Behebung von Mängeln

Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates
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Art. 99 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Bereinigung der Wahlvorschläge 1. Behebung von Mängeln

1. Die Staatskanzlei prüft und bereinigt die eingereichten Wahlvorschläge.

2. Enthält ein Wahlvorschlag einen Mangel, so wird der Vertreterin oder dem Vertreter eine Frist von höchstens drei Tagen angesetzt, innert welcher der Mangel zu beheben ist.

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