Art. 97 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 2. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre Vertretung
Art. 97 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 2. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre Vertretung
1. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
2. Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Vorschlags ihre Unterschrift nicht zurückziehen.
3. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben eine Vertreterin oder einen Vertreter des Wahlvorschlags und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die Personen, die an erster und zweiter Stelle unterzeichnet haben, als Vertreterin oder Vertreter und Stellvertreterin oder Stellvertreter.
4. Die Vertreterin oder der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung der Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. Ist sie oder er verhindert, so übt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter diese Rechte und Pflichten aus.