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Art. 96 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Wahlvorschläge 1. Inhalt

Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates
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Art. 96 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Wahlvorschläge 1. Inhalt

1. Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, wie Sitze zu vergeben sind. Kein Name darf mehr als einmal aufgeführt werden.

2. Die Wahlvorschläge müssen Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der vorgeschlagenen Personen sowie gegebenenfalls den Vermerk «bisher» angeben.

3. Den Wahlvorschlägen ist ein aktuelles Passfoto der vorgeschlagenen Personen in elektronischer Form beizufügen.

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