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Art. 95 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Wahlkreis

Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates
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Art. 95 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Wahlkreis

1. Für die Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.

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