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Art. 94 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Bernjurassischen Rates
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Art. 94 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)

1. Für die Wahl des Bernjurassischen Rates kommen unter Vorbehalt von Absatz 2 bis 4 sinngemäss die Bestimmungen über die Wahl des Grossen Rates zur Anwendung, mit Ausnahme von Artikel 64, 70, 88 und 89.

2. Für die Wahl des Bernjurassischen Rates bildet die Verwaltungsregion Berner Jura den Wahlkreis.

3. Bei stillen Wahlen nach Artikel 78, Nachrücken nach Artikel 90 oder Ergänzungs- oder Ersatzwahlen nach Artikel 91 werden die Vorgeschlagenen durch die Staatskanzlei für gewählt erklärt.

4. Die Staatskanzlei teilt dem Regierungsrat die amtlich festgestellten Wahlergebnisse (Art. 33 Abs. 1 Bst. c) mit.

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