141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 93 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)
Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Verfassungsrates
Art. 93 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)
1. Für die Wahl des Verfassungsrates gelten die Bestimmungen über die Grossratswahlen.