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Art. 93 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Verfassungsrates
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Art. 93 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)

1. Für die Wahl des Verfassungsrates gelten die Bestimmungen über die Grossratswahlen.

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