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Art. 92 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Losziehung

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
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Art. 92 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Losziehung

Die Losziehung nach Artikel 57 Absatz 1 und 3 und Artikel 64 Absatz 2 erfolgt in einer Sitzung des Regierungsrates durch die Präsidentin oder den Präsidenten.

Die Losziehung nach Artikel 77 Absatz 3, Artikel 84 Absatz 3, Artikel 86 Absatz 3 und Artikel 89 Absatz 3 erfolgt durch die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter des betreffenden Wahlkreises in Anwesenheit der betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten oder der Vertreterinnen und Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der betroffenen Listen.

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