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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 91 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Ergänzungs- und Ersatzwahl

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
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Art. 91 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Ergänzungs- und Ersatzwahl

1. Sind überzählige Sitze zu besetzen oder kann ein frei gewordener Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so können mindestens 16 der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der betreffenden Liste (Art. 67 Abs. 1) oder, bei einer Liste ohne Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Art. 67 Abs. 2), der Vorstand der politischen Gruppierung, die die Liste eingereicht hat, innerhalb einer vom Regierungsrat angesetzten Frist einen Vorschlag einreichen.

2. Nach Bereinigung des Vorschlags erklärt der Regierungsrat die von den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern der Liste bzw. vom Vorstand der politischen Gruppierung vorgeschlagene Person für gewählt.

3. Nutzen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste bzw. der Vorstand der politischen Gruppierung ihr Vorschlagsrecht nicht oder können sie sich nicht über einen Wahlvorschlag einigen, so wird die Ergänzungs- oder Ersatzwahl in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter durchgeführt.

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