141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 90 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Nachrücken
Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
Art. 90 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Nachrücken
1. Lehnt eine gewählte Person ihre Wahl ab oder scheidet ein Mitglied des Grossen Rates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann die erste Ersatzperson oder eine der nächsten Ersatzpersonen der entsprechenden Liste nachrücken.
2. Der Regierungsrat erklärt die erste Ersatzperson in der Reihenfolge der Liste, die das Amt annimmt, für gewählt.