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Art. 9 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Stimmabgabe von Menschen mit Behinderung

Stimmrecht - Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen
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Art. 9 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Stimmabgabe von Menschen mit Behinderung

1. Sind urteilsfähige Stimmberechtigte wegen einer Behinderung nicht in der Lage, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, dürfen sie die Hilfe von Personen mit behördlicher Funktion in Anspruch nehmen.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere, namentlich die zulässigen Hilfeleistungen, durch Verordnung.

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