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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 89 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 2. Umverteilungen

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
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Art. 89 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 2. Umverteilungen

1. Zuerst werden die Parteistimmen der Listen der Französischsprachigen durch die um eins erhöhte Zahl der nach Artikel 83 bis 85 erhaltenen Sitze geteilt. Anschliessend werden die Parteistimmen der Listen der Deutschsprachigen durch die Zahl der nach Artikel 83 bis 85 erhaltenen Sitze geteilt.

2. Die Teilung des ersten durch den zweiten Quotienten ergibt für jede gemischtsprachige Listengruppe eine Verhältniszahl (Doppelquotient). Die Umverteilung erfolgt in der Listengruppe mit der höchsten Verhältniszahl.

3. Bei gleichen Verhältniszahlen entscheidet das Los (Art. 92).

4. Bei der Umverteilung mehrerer Sitze wird nach jedem umverteilten Sitz die neue Ausgangslage in Betracht gezogen.

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