141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 87 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 5. Überzählige Sitze
Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
Art. 87 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 5. Überzählige Sitze
1. Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen und Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Sitze eine Ergänzungswahl (Art. 91) statt.