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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 87 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 5. Überzählige Sitze

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
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Art. 87 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 5. Überzählige Sitze

1. Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen und Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Sitze eine Ergänzungswahl (Art. 91) statt.

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