141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 86 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 4. Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute
Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
Art. 86 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 4. Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute
1. Von jeder Liste sind nach Massgabe der ihr zukommenden Sitze die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. Vorbehalten bleiben Artikel 88 und 89.
2. Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.
3. Bei Stimmengleichheit bestimmt, vorbehältlich einer Einigung unter den betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten, das Los die Reihenfolge (Art. 92).