141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 85 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 3. Verteilung auf verbundene Listen
Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
Art. 85 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 3. Verteilung auf verbundene Listen
1. Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
2. Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Sitze nach Artikel 83 und 84 verteilt.