Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 85 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 3. Verteilung auf verbundene Listen

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (184 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 85 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 3. Verteilung auf verbundene Listen

1. Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird zunächst wie eine einzige Liste behandelt.

2. Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Sitze nach Artikel 83 und 84 verteilt.

← Art. 84 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) Gegenstand Art. 86 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →