141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 84 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 2. Besondere Fälle
Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
Art. 84 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 2. Besondere Fälle
1. Ergibt die Teilung nach Artikel 83 Absatz 2 zwei oder mehr gleiche Zahlen, so hat die Liste den Vorrang, die bei der Teilung nach Artikel 83 Absatz 1 den grössten Rest aufweist.
2. Sind auch die Parteistimmenzahlen dieser Listen gleich, so hat die Liste den Vorrang, auf welcher die in Betracht kommende kandidierende Person am meisten Stimmen erreicht hat.
3. Sind auch die Stimmenzahlen dieser Kandidatinnen und Kandidaten gleich, so entscheidet das Los (Art. 92).