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Art. 82 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 2. Zusatzstimmen

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
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Art. 82 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 2. Zusatzstimmen

1. Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als dem Wahlkreis Mandate zustehen, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer der Wahlzettel trägt.

2. Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder eine Ordnungsnummer trägt.

3. Fehlen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer oder trägt der Wahlzettel mehr als eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer, so zählen die Zusatzstimmen nach Absatz 1 und 2 nicht (leere Stimmen).

4. Widersprechen sich Listenbezeichnung und Ordnungsnummer, so gilt die Listenbezeichnung.

5. Hat eine politische Gruppierung in einem Wahlkreis mehrere Listen eingereicht, so werden Zusatzstimmen auf einem Wahlzettel, der nur mit der politischen Gruppierung bezeichnet ist, der Stammliste zugezählt. Hat eine politische Gruppierung in einem Wahlkreis mehrere Listen eingereicht, die sich nach regionalen Kriterien unterscheiden, so werden die Zusatzstimmen der Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben wurde.

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