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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 81 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Auszählung 1. Kandidatenstimmen

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
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Art. 81 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Auszählung 1. Kandidatenstimmen

1. Jeder Name, der gültig auf einem Wahlzettel steht, gilt als Kandidatenstimme.

2. Als solche zählen auch Stimmen für Kandidatinnen und Kandidaten, die seit der Bereinigung der Wahlvorschläge verstorben sind.

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