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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 80 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Ausfüllen des Wahlzettels

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
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Art. 80 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Ausfüllen des Wahlzettels

1. Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benützt, kann Namen von Kandidatinnen und Kandidaten eintragen und die Bezeichnung oder die Ordnungsnummer einer Liste anbringen. Jeder Name einer kandidierenden Person darf zweimal aufgeführt (kumuliert) werden.

2. Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann

a vorgedruckte Namen von Kandidatinnen und Kandidaten streichen,

b Namen von Kandidatinnen und Kandidaten aus andern Listen eintragen (panaschieren),

c den Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten zweimal aufführen (kumulieren) oder

d die vorgedruckte Listenbezeichnung und die Ordnungsnummer streichen oder durch eine andere Bezeichnung bzw. Ordnungsnummer ersetzen.

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