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Art. 8 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Grundsätze

Stimmrecht - Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen
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Art. 8 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Grundsätze

1. Wahlen und Abstimmungen finden an der Urne statt.

2. Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne, brieflich oder, unter den Voraussetzungen von Artikel 18, elektronisch.

3. Der Regierungsrat kann die briefliche Stimmabgabe einschränken oder anordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Ausübung des Stimmrechts zu gewährleisten. Er kann sie namentlich anordnen, wenn eine Urnenabstimmung infolge höherer Gewalt unmöglich oder stark erschwert ist.

4. Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist unzulässig.

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