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Art. 79 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Listen und Listenverbindungen

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
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Art. 79 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Listen und Listenverbindungen

1. Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Die Listen werden mit Ordnungsnummern versehen.

2. Zwei oder mehr Listen können bis spätestens am 69. Tag (zehntletzten Montag) vor dem Wahltag durch übereinstimmende Erklärung ihrer Vertreterinnen und Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind auch Unterlistenverbindungen zulässig.

3. Das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt veröffentlicht so bald als möglich die Listen des Wahlkreises im kantonalen Amtsblatt. Sämtliche Listen- und Unterlistenverbindungen sind bei der Bekanntmachung der Listen zu erwähnen.

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