141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 78 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 8. Stille Wahl
Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
Art. 78 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 8. Stille Wahl
1. Weisen in einem Wahlkreis alle bereinigten Wahlvorschläge zusammen genau so viele Kandidatinnen und Kandidaten auf, wie Sitze zu vergeben sind, so werden die Vorgeschlagenen vom Regierungsrat für gewählt erklärt. Der öffentliche Wahlgang findet nicht statt.