Art. 77 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 7. Fehlen von Wahlvorschlägen
Art. 77 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 7. Fehlen von Wahlvorschlägen
1. Werden in einem Wahlkreis keine Vorschläge form- und fristgerecht eingereicht, so ist jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person wählbar.
2. Enthalten die bereinigten Vorschläge zusammen weniger Kandidatinnen und Kandidaten, als dem Wahlkreis Mandate zustehen, so werden die Kandidatinnen und Kandidaten vom Regierungsrat für gewählt erklärt. Für die übrigen Sitze ist jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person wählbar.
3. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los (Art. 92).
4. Das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt stellt in einer amtlichen Bekanntmachung das Fehlen genügender Wahlvorschläge fest. Die Bekanntmachung gibt die im konkreten Fall zutreffende Bestimmung von Absatz 1 oder 2 sowie Absatz 3 wieder.