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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 76 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 6. Ungültigkeit

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
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Art. 76 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 6. Ungültigkeit

1. Wird ein Wahlvorschlag verspätet eingereicht oder wird ein Mangel nicht innert der gesetzten Frist behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig.

2. Betrifft ein Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, so werden lediglich deren Namen gestrichen.

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