141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 75 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 5. Frist
Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
Art. 75 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 5. Frist
1. Im Rahmen der Bereinigung können Änderungen an bereits eingereichten Wahlvorschlägen auch im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner beantragt werden (Art. 67 Abs. 5). Änderungsanträge müssen am 69. Tag (zehntletzten Montag) vor dem Wahltag beim für den Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramt eingetroffen sein. Die gleiche Frist gilt für die Behebung von Mängeln.