Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 75 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 5. Frist

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (184 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 75 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 5. Frist

1. Im Rahmen der Bereinigung können Änderungen an bereits eingereichten Wahlvorschlägen auch im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner beantragt werden (Art. 67 Abs. 5). Änderungsanträge müssen am 69. Tag (zehntletzten Montag) vor dem Wahltag beim für den Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramt eingetroffen sein. Die gleiche Frist gilt für die Behebung von Mängeln.

← Art. 74 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) Gegenstand Art. 76 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →