141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 74 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 4. Mehrfach Vorgeschlagene
Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
Art. 74 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 4. Mehrfach Vorgeschlagene
1. Eine vorgeschlagene Person, die auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises steht oder die in mehr als einem Wahlkreis vorgeschlagen wird, wird von der zuständigen Behörde unverzüglich aufgefordert, bis zum 72. Tag (elftletzten Freitag) vor dem Wahltag zu erklären, auf welchem der Vorschläge ihr Name stehen soll.
2. Legt die mehrfach vorgeschlagene Person die verlangte Erklärung innert der angesetzten Frist nicht vor, so wird ihr Name auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.