141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 73 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 3. Ersatzvorschläge
Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
Art. 73 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 3. Ersatzvorschläge
1. Die Vertreterin oder der Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Wahlvorschlags kann für Vorgeschlagene, die nicht wählbar sind oder die gestrichen werden müssen, innert vorgegebener Frist (Art. 75) Ersatzvorschläge einreichen. Die als Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklären, dass sie den Vorschlag annehmen.
2. Fehlt die Annahmeerklärung, ist die vorgeschlagene Person nicht wählbar oder steht ihr Name bereits auf einem anderen Wahlvorschlag, so wird der Ersatzvorschlag nicht aufgenommen.
3. Verlangt die Vertreterin oder der Vertreter nichts anderes, so werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlags angefügt.