Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 73 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 3. Ersatzvorschläge

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (184 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 73 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 3. Ersatzvorschläge

1. Die Vertreterin oder der Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Wahlvorschlags kann für Vorgeschlagene, die nicht wählbar sind oder die gestrichen werden müssen, innert vorgegebener Frist (Art. 75) Ersatzvorschläge einreichen. Die als Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklären, dass sie den Vorschlag annehmen.

2. Fehlt die Annahmeerklärung, ist die vorgeschlagene Person nicht wählbar oder steht ihr Name bereits auf einem anderen Wahlvorschlag, so wird der Ersatzvorschlag nicht aufgenommen.

3. Verlangt die Vertreterin oder der Vertreter nichts anderes, so werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlags angefügt.

← Art. 72 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) Gegenstand Art. 74 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →