141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 72 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 2. Behebung von Mängeln
Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
Art. 72 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 2. Behebung von Mängeln
1. Leidet ein Wahlvorschlag an einem Mangel, so wird der Vertreterin oder dem Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eine Frist von höchstens drei Tagen angesetzt, innert welcher der Mangel zu beheben ist.