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Art. 71 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Bereinigung der Wahlvorschläge 1. Zuständigkeiten

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
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Art. 71 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Bereinigung der Wahlvorschläge 1. Zuständigkeiten

1. Die Bereinigung erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 2 durch das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt.

2. Die Staatskanzlei prüft, ob Kandidatinnen und Kandidaten in mehr als einem Wahlkreis vorgeschlagen werden, und nimmt die diesbezügliche Bereinigung vor.

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