141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 71 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Bereinigung der Wahlvorschläge 1. Zuständigkeiten
Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
Art. 71 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Bereinigung der Wahlvorschläge 1. Zuständigkeiten
1. Die Bereinigung erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 2 durch das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt.
2. Die Staatskanzlei prüft, ob Kandidatinnen und Kandidaten in mehr als einem Wahlkreis vorgeschlagen werden, und nimmt die diesbezügliche Bereinigung vor.