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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 7 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)

Stimmrecht - Politischer Wohnsitz
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Art. 7 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)

Der politische Wohnsitz ist Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts.

Er befindet sich in der Gemeinde, in welcher die oder der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.

Wer in einer Gemeinde zum Aufenthalt angemeldet ist, kann politischen Wohnsitz erwerben. Voraussetzung dafür ist, dass sie oder er am Ort der Niederlassung nicht im Stimmregister eingetragen ist.

Die Stimmgemeinde (Art. 5) gilt als politischer Wohnsitz für die Ausübung des Stimmrechts für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.

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