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Art. 68 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 4. Einreichung

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
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Art. 68 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 4. Einreichung

1. Die Wahlvorschläge können ab dem 132. Tag (neunzehntletzten Montag) vor dem Wahltag eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 76. Tag (elftletzten Montag) vor dem Wahltag beim für den Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramt eingetroffen sein.

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