141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 68 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 4. Einreichung
Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
Art. 68 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 4. Einreichung
1. Die Wahlvorschläge können ab dem 132. Tag (neunzehntletzten Montag) vor dem Wahltag eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 76. Tag (elftletzten Montag) vor dem Wahltag beim für den Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramt eingetroffen sein.