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Art. 67 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 3. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre Vertretung

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
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Art. 67 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 3. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre Vertretung

1. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein.

2. Eine politische Gruppierung muss in einem Wahlkreis, in dem sie bei den letzten Wahlen mindestens einen Sitz erhalten hat, keine Unterschriften einreichen. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag eine zur Vertretung ermächtigte Person sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bezeichnen.

3. Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschrift nicht zurückziehen.

4. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Wahlvorschlags haben eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die an erster und zweiter Stelle Unterzeichneten als Vertreterin oder Vertreter und Stellvertreterin oder Stellvertreter.

5. Die Vertreterin oder der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung der Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. Ist sie oder er verhindert, so übt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter diese Rechte und Pflichten aus.

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