141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 66 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 2. Vorgeschlagene Personen
Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
Art. 66 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 2. Vorgeschlagene Personen
1. Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen müssen die Wählbarkeitsvoraussetzungen (Art. 56) erfüllen.
2. Eine Person darf nur in einem einzigen Wahlkreis vorgeschlagen werden. In diesem Wahlkreis darf sie nur auf einem einzigen Wahlvorschlag stehen.
3. Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als dem Wahlkreis Mandate zustehen. Kein Name darf mehr als zweimal aufgeführt werden.
4. Die Wahlvorschläge müssen Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der vorgeschlagenen Personen angeben.
5. Jede vorgeschlagene Person muss bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird ihr Name gestrichen.