141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 65 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Wahlvorschläge 1. Bezeichnung
Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
Art. 65 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Wahlvorschläge 1. Bezeichnung
Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.
Eine politische Gruppierung, die mehrere Wahlvorschläge einreicht, bezeichnet einen davon als Stammliste.
Wenn sich die Wahlvorschläge nach regionalen Kriterien unterscheiden, muss keine Stammliste bezeichnet werden.