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Art. 64 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Verteilung der Mandate an die Wahlkreise

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Grossen Rates
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Art. 64 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Verteilung der Mandate an die Wahlkreise

1. Der Regierungsrat verteilt die 160 Mandate wie folgt auf die Wahlkreise

a Vorabzuteilung: Der Wahlkreis Berner Jura erhält zwölf Mandate und scheidet für die weitere Verteilung aus.

b Hauptverteilung: Die aktuelle Einwohnerzahl der verbleibenden Wahlkreise wird durch 148 geteilt. Jeder dieser Wahlkreise erhält so viele Mandate, als das Teilungsergebnis in seiner Einwohnerzahl aufgeht.

c Restverteilung: Die Wahlkreise mit den grössten Restzahlen erhalten je eines der restlichen Mandate.

2. Erreichen bei der Restverteilung gemäss Absatz 1 Buchstabe c zwei oder mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, so entscheidet das Los (Art. 92).

3. Innerhalb des zweisprachigen Wahlkreises Biel-Seeland werden der französischsprachigen Bevölkerung so viele Mandate garantiert, wie es ihrem prozentualen Anteil an der französisch- und der deutschsprachigen Bevölkerung des Wahlkreises entspricht. Bruchteile ab fünf Zehnteln werden aufgerundet.

4. Der Beschluss über die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Wahlkreise ist mindestens fünf Monate vor dem Wahltag zu fassen und im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.

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