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Art. 62 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Wahlergebnisse

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Nationalrates
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Art. 62 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Wahlergebnisse

1. Die Regierungsstatthalterämter ermitteln aufgrund der Gemeindeergebnisse das Ergebnis ihres Verwaltungskreises.

2. Die Staatskanzlei ermittelt die Wahlergebnisse des gesamten Kantons.

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