141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 62 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Wahlergebnisse
Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Nationalrates
Art. 62 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Wahlergebnisse
1. Die Regierungsstatthalterämter ermitteln aufgrund der Gemeindeergebnisse das Ergebnis ihres Verwaltungskreises.
2. Die Staatskanzlei ermittelt die Wahlergebnisse des gesamten Kantons.