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Art. 61 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Wahlvorschläge

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Nationalrates
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Art. 61 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Wahlvorschläge

1. Wahlvorschläge und Erklärungen zu Wahlvorschlägen sind der Staatskanzlei einzureichen.

2. Die Staatskanzlei bereinigt und veröffentlicht die Wahlvorschläge.

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