141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 61 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Wahlvorschläge
Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Nationalrates
Art. 61 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Wahlvorschläge
1. Wahlvorschläge und Erklärungen zu Wahlvorschlägen sind der Staatskanzlei einzureichen.
2. Die Staatskanzlei bereinigt und veröffentlicht die Wahlvorschläge.