141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 60 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Termine
Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Nationalrates
Art. 60 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Termine
1. Die Staatskanzlei gibt den Wahltag für die Wahl des Nationalrates wenigstens drei Monate vor der Wahl im kantonalen Amtsblatt bekannt. Sie nennt dabei die massgebenden Vorschriften für die Einreichung von Wahlvorschlägen.
2. Der Regierungsrat legt das Datum für die Einreichung der Wahlvorschläge fest.