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Art. 60 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Termine

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Wahl des Nationalrates
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Art. 60 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Termine

1. Die Staatskanzlei gibt den Wahltag für die Wahl des Nationalrates wenigstens drei Monate vor der Wahl im kantonalen Amtsblatt bekannt. Sie nennt dabei die massgebenden Vorschriften für die Einreichung von Wahlvorschlägen.

2. Der Regierungsrat legt das Datum für die Einreichung der Wahlvorschläge fest.

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