141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 6 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Ausschluss
Stimmrecht - Voraussetzungen
Art. 6 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Ausschluss
1. Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.
2. Für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gilt Artikel 17 ASG.