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Art. 59 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)

Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Allgemeine Bestimmung
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Art. 59 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)

1. Die Wahlzettel tragen die Bezeichnung und die Ordnungsnummer der Liste, die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, Wohnort und gegebenenfalls den Vermerk «bisher» sowie sämtliche für die Liste geltenden Listen- und Unterlistenverbindungen.

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