141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 59 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)
Wahlen - Verhältniswahlen (Proporzwahlen) - Allgemeine Bestimmung
Art. 59 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)
1. Die Wahlzettel tragen die Bezeichnung und die Ordnungsnummer der Liste, die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, Wohnort und gegebenenfalls den Vermerk «bisher» sowie sämtliche für die Liste geltenden Listen- und Unterlistenverbindungen.