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Art. 58 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Ablehnung der Wahl und Rücktritt

Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 58 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Ablehnung der Wahl und Rücktritt

1. Wer seine Wahl ablehnt, erklärt dies innert acht Tagen seit dem Empfang der Wahlanzeige schriftlich

a dem Regierungsrat für die Wahl zum Mitglied des Grossen Rates, für die Wahl in den Regierungsrat, für die Wahl als bernisches Mitglied des Ständerates sowie für die Wahl zur Regierungsstatthalterin oder zum Regierungsstatthalter,

b der Staatskanzlei für die Wahl in den Bernjurassischen Rat.

2. Wer vor Ablauf der Amtsdauer von seinem Amt zurücktreten will, erklärt den Rücktritt schriftlich

a der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten zuhanden des Regierungsrates bei Mitgliedern des Grossen Rates,

b der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten bei Mitgliedern des Regierungsrates und bei bernischen Mitgliedern des Ständerates,

c **\*** der Direktion für Inneres und Justiz bei Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern,

d der Staatskanzlei bei Mitgliedern des Bernjurassischen Rates.

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