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Art. 57 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Unvereinbarkeiten und Ausschluss

Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 57 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Unvereinbarkeiten und Ausschluss

Wird die gleiche Person in mehrere, sich gegenseitig ausschliessende Ämter gewählt, so fordert der Regierungsrat die gewählte Person unter Fristansetzung auf zu erklären, welche Wahl sie annehme. Erklärt sie sich nicht, so entscheidet das Los (Art. 92).

Ist die Wahl mit einer von der gewählten Person bisher bekleideten Stelle unvereinbar, so fordert der Regierungsrat sie unter Fristansetzung auf zu erklären, für welches Amt sie sich entscheide. Äussert sie sich nicht, so wird die Wahl für ungültig erklärt.

Werden gleichzeitig mehrere Personen in eine Behörde gewählt, der sie nicht zugleich angehören können, so fordert der Regierungsrat die Betreffenden unter Ansetzung einer Frist dazu auf, sich untereinander darüber zu einigen, wer das Amt antreten soll. Kann keine Einigung erreicht werden, so entscheidet das Los (Art. 92), welche der in Frage stehenden Personen gewählt sein soll.

Kommt eine bereits gewählte Person durch die spätere Wahl einer anderen Person in ein Ausschlussverhältnis, so wird die spätere Wahl für ungültig erklärt, es sei denn, eine der beiden Personen trete freiwillig zurück.

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