141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 56 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Wählbarkeitsvoraussetzungen
Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 56 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Wählbarkeitsvoraussetzungen
1. In den Grossen Rat, den Regierungsrat, den Ständerat ist wählbar, wer im Kanton stimmberechtigt ist und gültig zur Wahl vorgeschlagen wird.
2. Die Wählbarkeit als Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter richtet sich nach Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG).
3. Die Wählbarkeit in den Bernjurassischen Rat richtet sich nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG).