Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 56 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Wählbarkeitsvoraussetzungen

Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (184 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Wählbarkeitsvoraussetzungen

1. In den Grossen Rat, den Regierungsrat, den Ständerat ist wählbar, wer im Kanton stimmberechtigt ist und gültig zur Wahl vorgeschlagen wird.

2. Die Wählbarkeit als Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter richtet sich nach Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG).

3. Die Wählbarkeit in den Bernjurassischen Rat richtet sich nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG).

← Art. 55 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) Gegenstand Art. 57 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →