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Art. 55 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Ausfüllen des Stimmzettels

Abstimmungen
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Art. 55 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Ausfüllen des Stimmzettels

1. Die oder der Stimmberechtigte muss auf dem Stimmzettel die Frage, ob sie oder er den Abstimmungsgegenstand annehmen wolle, handschriftlich mit Ja oder mit Nein beantworten.

2. Liegt zu einer Abstimmungsvorlage ein Gegenvorschlag, ein Eventualantrag oder ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) vor, wird die Stichfrage durch handschriftliches Ankreuzen des entsprechenden Feldes beantwortet.

3. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die elektronische Stimmabgabe (Art. 18 Abs. 1) sowie über die Verwendung von Wahl- und Stimmzetteln, die zur automatisierten Erfassung geeignet sind (Art. 53 Abs. 3 und 4).

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