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Art. 54 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates

Abstimmungen
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Art. 54 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates

1. Die Abstimmungserläuterungen (Botschaft) werden vom zuständigen Organ des Grossen Rates nach dem in der Grossratsgesetzgebung festgelegten Verfahren beschlossen.

2. Sie sind kurz und sachlich zu halten und haben auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung zu tragen.

3. Bei Initiativen und Referenden teilen das Initiativkomitee oder die Vertretung des Referendumsbegehrens ihren Standpunkt dem zuständigen Organ des Grossen Rates mit, das diesen in den Abstimmungserläuterungen berücksichtigt. Ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen können geändert oder zurückgewiesen werden.

4. Nach Verabschiedung der Abstimmungserläuterungen durch das zuständige Organ des Grossen Rates veröffentlicht dessen Sekretariat den Titel der Abstimmungserläuterungen im kantonalen Amtsblatt und macht gleichzeitig den vollen Wortlaut der Abstimmungserläuterungen im Internet öffentlich zugänglich.

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