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Art. 53 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Technische Hilfsmittel
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Art. 53 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)

1. Der Kanton unterhält Informatikanwendungen, welche die Ermittlung der Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen und die erforderlichen statistischen Auswertungen unterstützen.

2. Für die maschinelle Auszählung von Wahl- und Stimmzetteln können geeignete Geräte eingesetzt werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

3. Die Staatskanzlei kann bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen den Einsatz von Geräten für die automatisierte Erfassung von Wahl- und Stimmzetteln bewilligen.

4. Der Regierungsrat kann die Verwendung von Geräten nach Absatz 3 anordnen.

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