141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 52 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Vorzeitige Stimmabgabe
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Abstimmungsräume und Urnen
Art. 52 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Vorzeitige Stimmabgabe
1. Der Gemeinderat kann die vorzeitige Stimmabgabe ermöglichen, indem an den letzten drei Tagen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag
a mindestens ein Abstimmungsraum während wenigstens einer Stunde geöffnet wird oder
b die Stimmberechtigten die Möglichkeit haben, ihre Stimme bei einer Gemeindeamtsstelle einer Urne zu übergeben.