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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 52 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Vorzeitige Stimmabgabe

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Abstimmungsräume und Urnen
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Art. 52 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Vorzeitige Stimmabgabe

1. Der Gemeinderat kann die vorzeitige Stimmabgabe ermöglichen, indem an den letzten drei Tagen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag

a mindestens ein Abstimmungsraum während wenigstens einer Stunde geöffnet wird oder

b die Stimmberechtigten die Möglichkeit haben, ihre Stimme bei einer Gemeindeamtsstelle einer Urne zu übergeben.

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