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Art. 51 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Öffnungszeiten

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Abstimmungsräume und Urnen
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Art. 51 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Öffnungszeiten

1. Am Wahl- oder Abstimmungstag sind die Abstimmungsräume mindestens eine Stunde offen zu halten und spätestens um 12 Uhr zu schliessen.

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